Regeln für die Beetpflüger

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1. Ausmessen der Parzelle
a) Drei Fluchtstangen dürfen eingesetzt werden. Eine der Stangen kann am Anfang der Parzelle positioniert sein.
b) Der Gebrauch von Nummernmarkierungen, Führungslinien, Fußabdrücken, Steinen oder anderen Markierungen als den drei Fluchtstangen sind nicht erlaubt.
c) Die Wettbewerber können durch einen Assistenten beim Plazieren und Entfernen der Fluchtstangen unterstützt werden. Kein anderer Assistent wird während des Wettbewerbs zugelassen.
d) Nur offizielle Fluchtstangen sind zugelassen, die von der gastgebenden Organisation zur Verfügung gestellt werden.

2. Spaltfurche
a) Beim Beetpflügen muss der Wettbewerber eine Spaltfurche auf der Parzelle anlegen.
b) Die Einleger sollen keinen Boden im Zentrum der Spaltfurche hinterlassen, der nicht bewegt wurde.
c) Die erlaubte Zeit zum Anlegen der Spaltfurche beträgt 20 Minuten.
d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern beim Anlegen der Spaltfurche in der erlaubten Zeit führen zum Punkteabzug - Abgezogen wird ein Punkt pro Minute oder Teil einer Minute für zusätzliche Zeit.

3. Durchführung des Pflügens
a) Zweischarpflug - nach vier durchgeführten Pflugbahnen, die den Zusammenschlag gestalten, beginnt der Wettbewerber zur Parzelle mit der nächst höheren Nummer zu pflügen. Es dürfen 7 oder 8 Furchen auf jeder Seite des Zusammenschlags sichtbar sein.
b) Dreischarpflug - nach drei durchgeführten Pflugbahnen, die den Zusammenschlag gestalten, beginnt der Wettbewerber zur Parzelle mit der nächst höheren Nummer zu pflügen. Es dürfen 8 oder 9 Furchen auf jeder Seite des Zusammenschlags sichtbar sein.
c) Die erste und zweite Pflugbahn hin zur nächst höher nummerierten Parzelle dürfen als Ausrichtungsfurchen angelegt werden. Sie werden nicht gewertet, wenn die Pflugarbeit des Nachbarn extrem krumm erfolgt oder unter dem normalen Standard liegt. Allerdings, wenn die Pflugarbeit des Nachbarn nicht krumm erfolgt oder nicht unter dem normalen Standard liegt, müssen bei allen Furchen der ersten beiden Pflugdurchgänge Gras und Reststoffe untergepflügt sein, andernfalls werden diese Pflugbahnen als fehlerhaft betrachtet und entsprechend beurteilt. Die Pflugarbeit des Nachbarn darf nicht beschleunigt oder verlangsamt werden, außer bei extremen Umständen und dann nur mit der Zustimmung der Parzellenaufsicht.
d) Das Auspflügen schließt die letzten 12 Furchen ein (d.h. 6 Furchen zur Außenseite der Parzelle und 5 Furchen und die Schlussfurche zum Zusammenschlag hin).
e) Die Schlussfurche muss zum eigenen Zusammenschlag hin erfolgen.
f) Nur eine Traktorradspur darf am Ende sichtbar sein. Jede weitere Radspur auf der Parzelle gilt als Fehler und wird entsprechend gewertet.
g) Leerfahrten zum anderen Parzellenende sind erlaubt, müssen aber über den Randstreifen erfolgen und nicht über die Parzelle.

4. Schiedsgericht
Jede auftretende Frage, die nicht durch die Wettbewerbsregeln beantwortet wird, wird vom Vorstand des Weltpflügerverbandes entschieden. Diese Entscheidung ist endgültig und bindend.
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