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Pflügergemeinschaft Schleswig-Holstein

Leistungspflügen im Norden

 

 

 

 

Satzung der PGSH

Geschrieben von Derk Westphal.

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Pflügergemeinschaft Schleswig-Holstein". Er hat seinen Sitz in Heide.

§2 Zweck und Ziel
Der Verein führt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung des Leistungspflügens, sowie die Unterstützung der Pflüger bei Orts-, Gebiets-, Landes-, Bundes-, Europa-, und Weltpflügen.



§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1.1. - 31.12.)

§4 Mitgliedschaft
Sie Erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung dem Vorstand gegenüber, dieser entscheidet über die Aufnahme. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte sein, dabei wird unterschieden in:
a) natürliche und juristische Personen
b) fördernde Mitglieder (Firmen, Banken und andere Einrichtungen
Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Kündigung zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat möglich.
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. durch Tod
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied sich eines die Gemeinschaft grob schädigenden Verhaltens schuldig macht.

§5 Mittel und Vermögen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- Den Beiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Zuwendungen der Mitlieder oder Dritter.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Geschäftsführung arbeitet bei Ersatz der Auslagen ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
Der Vorstand regelt die laufenden Geschäfte, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammling aus und informiert die Mitglieder. Er kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und Außergerichtlich vertreten.
b) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Vorstandsmitglieder auf 3 Jahre. Die Mitgliederversammlung Entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und erteilt dem Vorstand Entlastung. Sie soll mindestens jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tage, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschafts-, Kassen-, und Kassenprüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auszufertigen und von dem Vorsitzenden und Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§7 Abstimmung und Wahlen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Auflösung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§8 Haftung
Gläubigern wird nur mit dem Vermögen des Vereins gehaftet.

§9 Auflösung und Vermögensbindung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung de Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt am Tage ihrer Genehmigung in Kraft. Für spätere Satzungsänderungen gilt das gleiche. Die unterzeichnenden Mitglieder bestätigen, dass diese Satzung dem Beschluss der Mitgliederversammlung entspricht.